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Bei Langzeiterkrankung: Leasingraten für Bikeleasing-Dienstrad werden erstattet

by Redaktion
19. Oktober 2023
Reading Time: 2 mins read
Bei Langzeiterkrankung: Leasingraten für Bikeleasing-Dienstrad werden erstattet

Uslar/Aachen (ots) –

In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Aachen stritten sich eine Arbeitgeberin und ihr Mitarbeiter über dessen Dienstrad-Leasingraten, welche aufgrund der Zahlung von Krankengeld vorerst angehalten und später von seinen ersten Entgeltzahlungen nach Wiederantritt abgezogen wurden. Der Mann forderte die gezahlten Beträge für diesen Zeitraum zurück und verlor den Prozess. Mit einem Vertrag* beim Bikeleasing-Service wäre es zu diesem Rechtsstreit nicht gekommen.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während der Laufzeit eines Dienstrad-Leasings für eine längere Zeit erkrankt? Der Bikeleasing-Service hat dank der Bikeleasing-Arbeitgeber-Ausfallversicherung (AGAV) eine klare Antwort: „Sie werden gesund und wir kümmern uns um den Rest.“

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Im Falle einer Langezeiterkrankung des Mitarbeiters bedeutet das konkret, dass die Gesamtleasingraten erstattet werden. Bei Neukunden ist die Arbeitgeber-Ausfallversicherung seit Ende 2021 bereits im Leasingfaktor berücksichtigt, ganz ohne zusätzliche Kosten. Bestandskunden aus den Vorjahren können ihrem Dienstleistungsvertrag entnehmen, ob die Versicherung abgeschlossen wurde.

Im vor dem Arbeitsgericht Aachen verhandelten Fall hatte die Arbeitgeberin im Rahmen eines Dienstradleasing-Modells zwei Fahrräder für den Arbeitnehmer geleast und ihm zur Verfügung gestellt.

Während der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit Krankengeld bezog, blieben die Leasingraten für die Fahrräder unbezahlt und wurden bei seiner Rückkehr in den Job von seinen nächsten Entgeltzahlungen abgezogen. Der Mann forderte die gezahlten Beträge für diesen Zeitraum zurück und berief sich auf die Intransparenz der Klauseln im Vertrag zur Fahrradüberlassung sowie auf unangemessene Benachteiligung.

Das Arbeitsgericht Aachen entschied jedoch zugunsten der Arbeitgeberin. Es erklärte, dass diese berechtigt war, die Leasingraten im Zuge einer Aufrechnung einzufordern (Urteil vom 02.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22).

Selbst während Zeiten ohne Entgeltzahlung, wie beim Bezug von Krankengeld, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bestehen. Dies sei auch nicht überraschend, da der Vertrag auf seine Initiative hin geschlossen wurde und individuellen Vertragsgestaltungen unterlag. Das Gericht begründete die Pflicht zudem damit, dass der Arbeitnehmer auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit die Fahrräder weiterhin nutzen konnte.

Der Fall vor dem Arbeitsgericht hätte bei einem Bikeleasing-Dienstrad mit abgeschlossener AGAV umgangen werden können, da die Gesamtleasingraten durch den Versicherungsschutz abgedeckt und übernommen worden wären.

Die Arbeitgeber-Ausfallversicherung enthält außerdem weder Vorerkrankungsklauseln noch Wartezeiten. Der Versicherungsschutz tritt unmittelbar in Kraft**, sobald ein Mitarbeiter sein neues Zweirad in Empfang nimmt.

Des Weiteren findet die Abwicklung von Versicherungsfällen beim Bikeleasing-Service inhouse statt, was eine zügige Bearbeitung für Arbeitgeber gewährleistet. Weitere Informationen und Fälle, bei denen die AGAV in Kraft tritt, sind im Versicherungs- und Servicehandbuch (https://files.bikeleasing.de/pdf/de/versicherungs-und-servicehandbuch-2023-de.pdf) verfügbar.

* Dienstleistungsvertrag mit abgeschlossener Arbeitgeber-Ausfallversicherung (ab Ende 2021). Bestandskunden aus den Vorjahren können ihrem Dienstleistungsvertrag entnehmen, ob die Versicherung abgeschlossen wurde.

** Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer bei Übernahme des Dienstrades nicht arbeitsunfähig sein darf.

Pressekontakt:
Ihre Ansprechpartnerin:
Luisa Petrak
PR / Presse / Unternehmenskommunikation
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 (0) 55 71 / 30 26 – 279
Original-Content von: Bikeleasing-Service GmbH & Co. KG, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: BildRechtRechtsprechungVerbraucher

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